Vor einigen Monaten berichteten wir über eine systematisch betriebene Abmahnkampagne, bei der Nutzer eines Porno-Portals zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und zu einer Zahlung von 250,- Euro aufgefordert wurden.
Nun sorgt eine neue Porno-Abmahnwelle für Aufsehen. Hierbei werden von den Betroffenen sogar 280,- Euro verlangt. Der Vorwurf, der den Nutzern gemacht wird ist, dass sie einen Pornofilm namens “Sucking housewifes reloaded – Julias Pleasure” via Internet unerlaubt angesehen haben.
Zudem wird in den Abmahnungen unterstellt, die Nutzer hätten diesen Pornofilm sogar auf Internetbörsen angeboten. Aus diesem Grund wird von den Internetnutzern neben der besagten Zahlung von 280,- Euro auch eine Unterlassungserklärung gefordert, in der sie sich verpflichten sollen, urheberrechtlich geschütztes Material des Auftraggebers auf den verschiedenen portalen nicht zur Verfügung zu stellen.
Als Auftraggeber der Abmahnungen wird eine Firma mit dem Namen xfun film Ltd. aufgeführt. Als Absender wird eine Londoner Anwaltskanzlei genannt, die auf Anfrage inzwischen aber öffentlich erklärt hat, mit den Abmahnungen nichts zu tun zu haben.
Doch das ist nicht das einzig Mysteriöse an diesem Fall. Auch der vermeintliche Mandant, die xfun film Ltd. ist bislang in keinem Firmenverzeichnis zu finden, so dass Experten davon ausgehen, dass es diese Firma gar nicht gibt.
Auch den Pornofilm “Sucking housewifes reloaded – Julias Pleasure” scheint es offenkundig gar nicht zu geben, jedenfalls ist der Film nirgendwo im Netz auffindbar.
Dennoch sind die Abmahnungen geeignet, viele Nutzer zu verunsichern und so zu der Zahlung der geforderten 280,- Euro zu verleiten. Die Abmahnungen machen einen seriösen Eindruck und wirken somit wie echte Abmahnungen. Darüber hinaus werden sie nicht per E-Mail verschickt, wie es bei vielen anderen Abmahnungen der Fall ist, sondern per Post, was den Abmahnungen zusätzlich ein solides Erscheinungsbild verleiht.
Auf der anderen Seite weisen die Abmahnungen aber auch mehrere Elemente auf, anhand derer sie als Fälschung und somit als unzulässige Abmahnung entlarvt werden können.
Auffällig ist, dass die Abmahnungen ungewöhnlich kurz und in ihrer Aussage wenig konkret sind. Darüber hinaus fehlen wichtige Angaben, die auf echten Abmahnungen nahezu immer genannt werden. Dies ist vor allem die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers.
Aber auch die Zeit, zu der der Download stattgefunden haben soll und auch die genaue Internetseite, von der der Film abgerufen worden sein soll, werden nicht genannt.
Rechtsexperten raten daher allen Betroffenen, zunächst nicht auf die Abmahnungen zu reagieren, keine Geldzahlung an die angegebene Bankverbindung zu tätigen und vor allem keine Unterlassungserklärung abzugeben, wie es in den Schreiben gefordert wird. Wer sich unsicher ist, sollte auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen und sich entsprechend beraten lassen. Das kostet nicht viel und gibt Rechtssicherheit.