Im Dezember sorgte eine Abmahnwelle in Deutschland für große Aufregung. Eine Anwaltskanzlei in Regensburg hatte im Auftrag einer Schweizer Firma mehr als 10.000 Abmahnungen versendet.
Die Abgemahnten wurden beschuldigt, auf einer bekannten US-amerikanischen Webseite Internet Pornos angesehen zu haben, was als Verletzung des Urheberrechts gewertet wurde. Die Internetnutzer wurden zur Zahlung von 250 Euro aufgefordert, was einige der Betroffenen auch taten. Zusätzlich sollten die Abgemahnten eine schriftliche Unterlassungserklärung einreichen.
Nachdem der Fall publik wurde, sorgte er für große Empörung in der Internet-Community. Dass das unerlaubte Herunterladen und Verbreiten von Inhalten unzulässig ist, steht außer Frage, dass aber das reine Ansehen von Material ohne es auf seinem Rechner zu speichern eine Verletzung von Urheberrechten darstellen soll, ist für viele Internetnutzer unfassbar.
Seitdem wird der Fall immer mysteriöser. Erst kamen Zweifel auf, ob die Schweizer Firma, die die Abmahnungen beauftragt hat, tatsächlich die Urheberrechte an den betreffenden Pornofilmen besitzt, dann trat die Frage auf, mit welchen Methoden die Abmahner die IP-Adressen der Abmahnopfer beschafft haben. In dieser Frage hat sich inzwischen sogar die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
Doch damit nicht genug. Viele der Abgemahnten nahmen sich anwaltliche Hilfe und erstatteten Strafanzeige gegen die Abmahner wegen des Verdachts der besonders schweren Erpressung bzw. des besonders schweren Betrugs.
Wenn das zuständige Gericht diese Ansicht teilt und die Abmahner verurteilt, werden die Abmahner eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr erhalten.
Die eigentliche Kernfrage in diesem turbulenten Fall bleibt aber nach wie vor, ob das bloße Ansehen von Internet Pornos einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt und somit abmahnfähig ist.
Auch wenn dies für viele unvorstellbar ist, lässt sich diese Frage nicht so einfach beantworten. Tatsächlich ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, ob das so genannte Streamen von Filmen im Internet erlaubt ist oder nicht. Selbst in juristischen Fachkreisen ist diese Frage nicht unumstritten.
Die einen vertreten den Standpunkt, dass das bloße Anschauen von Filmen kein Download ist und daher auch nicht als Verletzung von Urheberrechten angesehen werden kann. Andere wiederum argumentieren, dass auch wenn der Nutzer einen Film nicht aktiv herunterlädt, die Videodatei ja im Zwischenspeicher des Computers abgelegt wird und somit doch einen unerlaubten Download darstellt.
Mittlerweile ist dieser Fall auch ein Thema für die oberste deutsche Politik. Die Fraktion der Linkspartei im Bundestag hat das Thema aufgegriffen und eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Hier wird die Regierung um Bundeskanzlerin Merkel dazu aufgefordert zu klären, ob das reine Betrachten von Filmen im Internet gegen das geltende Urheberrecht verstößt. Zudem solle geklärt werden, ob und inwieweit es rechtlich zulässig ist, IP-Adressen von Internetnutzern zu beschaffen. Darüber hinaus soll die Bundesregierung Möglichkeiten darlegen, wie sich Bürger gegen fragwürdige Abmahnungen wehren können.
Die Beantwortung dieser Fragen ist zweifellos sehr wichtig für die Rechtssicherheit von Internetnutzern. Wir werden diesen Fall daher weiter intensiv im Auge behalten.
Abschließend möchten wir noch die Besucher unserer Seite beruhigen. Alle Inhalte auf unserer Webseite dürfen selbstverständlich angesehen werden, ohne dass Abmahnungen zu befürchten sind. Dies gilt für die Bilder und Videos in unserem freien Bereich und auch für die vielen Fotos und Filme in unserem St. Pauli Club.
Auf die Idee, wegen des reinen Betrachtens von Inhalten Abmahnungen zu versenden, würden wir nicht mal im Traum kommen und werden dies auch definitiv niemals tun. Überzeugt euch gerne in unserem St. Pauli Club. Viel Spaß dabei!